Amtliche Gebäudevermessung

In § 7 des Niedersächsische Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) wird darauf hingewiesen, dass der jeweilige Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte (z. B. Erbbauberechtigte) verpflichtet ist, die Aktualisierung des Nachweises des Liegenschaftskataster zu veranlassen, wenn die örtlichen Gegebenheiten nicht mehr den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Dies hat er auf eigene Kosten zu veranlassen.

Das bedeutet, dass Sie nach der Fertigstellung von Gebäuden oder Anbauten (Änderung im Gebäudegrundriss) diese einmessen lassen müssen. Sie stellen den Antrag bei uns und wir bestellen die notwendigen Vermessungsunterlagen beim Katasteramt. Wenn die Unterlagen da sind, wird mit Ihnen ein Termin zur örtlichen Vermessung abgestimmt. Nach der örtlichen Vermessung werden die Daten im Innendienst bearbeitet und anschließend dem Katasteramt zur Übernahme der Vermessungsergebnisse eingereicht. Sie sind damit Ihrer oben genannten Pflicht nachgekommen.

Die Abrechnung der Gebäudevermessung erfolgt nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) und richtet sich nach dem Gebäudeherstellungswert. Für Nebengebäude und Grundrissveränderung unter einem Herstellungswert von 50.000,00 € gilt ein ermäßigter Gebührensatz.